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DFB-Sportgericht weist Einspruch gegen Spielwertung zurück

Das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) hat den Einspruch von FC Erzgebirge Aue, dass das Zustandekommen des Führungstreffers zum 1:0 in der 19. Minute beim verlorenen Drittliga-Spiel bei der SG Sonnenhof Großaspach am 02. August 2015 irregulär gewesen sei, im Einzelrichter-Verfahren zurückgewiesen. Der zuständige Richter Robert Deller sagte zur Entscheidung: “Der Einspruch ist nicht begründet, da in der beanstandeten Szene kein Regelverstoß von Schiedsrichter Justus Zorn vorlag. Daher ist der Einspruch zurückzuweisen.” Gegen die Entscheidung des Einzelrichters kann binnen 24 Stunden mündliche Verhandlung vor dem DFB-Sportgericht beantragt werden.
Nachtrag: Kein Einspruch gegen Urteil, stattdessen Offener Brief zum Sportgerichtsverfahren. Der Vorstand des FC Erzgebirge Aue hat sich nach eingehender Beratung und Abwägung aller für und wider sprechenden Faktoren letztlich dazu entschieden, gegen das Einzelrichter-Urteil des DFB Sportgerichts keinen Einspruch einzulegen. Dennoch sieht der FC Erzgebirge Aue bezüglich des dem Einspruchsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalts seitens des DFB dringenden Handlungsbedarf und hat sich daher dafür entschieden, diesem Ansinnen in Form eines offenen Briefes an den DFB - unabhängig vom Fortgang des sportgerichtlichen Verfahrens - nochmals Ausdruck zu verleihen. Auch möchte der FCE im Rahmen dieses offenen Briefes seine Argumentation zum Vorliegen eines Regelverstoßes beim Tor zum 1:0 im Spiel Sonnenhof Großaspach - Erzgebirge Aue einer breiten Öffentlichkeit darlegen, um auch insofern im Rahmen der öffentlichen Diskussion dazu beizutragen, dass bezüglich der Verwendung des Freistoßsprays durch den jeweiligen Schiedsrichter und hieraus resultierender etwaiger Spielunterbrechungen Regelklarheit geschaffen wird.

Deutscher Fußball-Bund
Direktion Recht
Otto-Fleck-Schneise 6
60528 Frankfurt/Main

Aue, den 18.08.2015

Offener Brief zum Sportgerichtsverfahren hinsichtlich der Wertung des Spiels SG Sonnenhof Großaspach - FC Erzgebirge Aue

Sehr geehrte Damen und Herren,

der FC Erzgebirge Aue hat sich nach reiflicher Überlegung dazu entschlossen, gegen das Einzelrichter-Urteil des DFB-Sportgerichts vom 17.08.2015 keinen Einspruch einzulegen. Der FC Erzgebirge Aue hält jedoch an seiner Rechtsauffassung fest, dass der Treffer zum 1:0 in Großaspach irregulär war und dass die Begründung im o.g. Urteil in Widerspruch zu den eigenen Vorgaben des DFB steht, welche er bei den von ihm angebotenen Lehrgängen zur Trainer- bzw. Schiedsrichterausbildung zugrunde legt und den Teilnehmern vermittelt.
Sofern in der Pressemitteilung seitens des DFB in der Urteilsbegründung ausgeführt wurde, dass es vorliegend keinen Regelverstoß gegeben habe, möchte zunächst der FC Erzgebirge Aue im Rahmen dieses offenen Briefes nochmals die in den Schriftsätzen an den DFB durch den vom Verein beauftragten Rechtsanwalt Alexander Lindner vorgetragene Sichtweise zusammenfassend wie folgt dokumentieren:

"[…] In der 18. Minute des Spiels der 3. Liga zwischen der SG Sonnenhof Großaspach und dem FC Erzgebirge Aue am 02.08.2015 entschied der Schiedsrichter der Partie, Herr Justus Zorn, in der 18. Minute auf Freistoß für die gastgebende Mannschaft in einer Entfernung von ca. 18 m vor dem Tor. Hierbei befand sich Herr Zorn zunächst an der Stelle, an welcher sich das Foul von Mike Könnecke an Timo Röttger ereignete. Die Auer Mannschaft war gerade dabei, eine Mauer zu stellen, als der Schiedsrichter - anhand der Fernsehbilder zweifelsfrei nachweisbar - das Freistoßspray zückte und nach vorn in die Hand nahm. Hiermit signalisierte der Unparteiische somit den Spielern, dass das Spiel unterbrochen ist und - anhand der Fernsehbilder ebenfalls zweifelsfrei nachweisbar - erst nach dieser Spielunterbrechung begab sich der Auer Torwart, Martin Männel, aus seinem Tor in Richtung der zu stellenden Freistoßmauer seiner Mannschaft. Aufgrund dieser vom Schiedsrichter angezeigten Spielunterbrechung konnten und mussten die Spieler davon ausgehen, dass das Spiel vom Schiedsrichter mittels eindeutigem Pfiff erst wieder freigegeben wird, bevor der Freistoß zur Ausführung gelangen kann.
Im vorliegenden Fall kam jedoch hiernach der Spieler Rizzi von der SG Sonnenhof Großaspach von der Seite mit dem Ball zu der Stelle, von der der Freistoß auszuführen war. Urplötzlich rannte der Referee daraufhin zur Seite und ohne dass das Spiel durch ihn wieder freigegeben worden war und ohne dass er überhaupt in Richtung des Balls im Moment der Ausführung blickte, wurde seitens der Gastgeber das aus Sicht des FC Erzgebirge Aue irreguläre Tor zum 1:0 erzielt, wobei sich der Auer Torhüter noch gar nicht wieder in seinem Tor befand.
In Regel 13 der Fußball-Regeln des DFB findet sich keine konkrete Regelung zur Verwendung des Freistoßsprays und einer hieraus resultierenden etwaigen Spielunterbrechung. Nach diesseitiger Auffassung stellt das Zücken des Freistoßsprays, sobald der Schiedsrichter dieses aus der Halterung deutlich sichtbar in seine Hand nimmt, ein unmissverständliches Zeichen desselben dar, welches in entsprechender Anwendung der zusätzlichen Erläuterungen des DFB zum Regelwerk verhindern soll, dass der Freistoß vor der ausdrücklichen Freigabe des Balls durch den Schiedsrichter ausgeführt wird. [...]

Der Vollständigkeit halber ist zudem darauf hinzuweisen, dass wenige Minuten vor dem streitgegenständlichen Freistoß bei einem Freistoß für die Heimmannschaft in Strafraumnähe durch Schiedsrichter Zorn das Freistoßspray gezückt wurde, das Spiel dadurch unterbrochen war und erst nach dem Ziehen der Linie in einer Entfernung von 9,15 m zum Ball und der Freigabe des Balls durch einen Pfiff des Schiedsrichters der Freistoß zur Ausführung gelangte.
Mithin handelt es sich nach diesseitiger Auffassung vorliegend um einen eindeutigen Regelverstoß des Schiedsrichters im Sinne von § 17 c) der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB, welcher die Spielwertung als verloren für den FC Erzgebirge Aue mit hoher Wahrscheinlichkeit beeinflusst hat, da die Partie bis kurz vor Schluss durch dieses irreguläre Tor 1:0 für die SG Sonnenhof Großaspach stand und somit den gesamten Spielverlauf maßgeblich beeinflusste.
Soweit dem Regelwerk zu entnehmen ist, dass der Schiedsrichter den Spielern bei einem Freistoß unmissverständlich signalisieren muss, dass die Wiederaufnahme des Spiels nur nach einem Schiedsrichterpfiff erfolgt und dass das Spiel erst nach dem Pfiff fortgesetzt werden darf, ist dieser Tatbestand nach diesseitiger Auffassung vorliegend gerade erfüllt. Durch die Aufnahme des Freistoßsprays mit seiner Hand hat der Schiedsrichter den Spielern dies unmissverständlich signalisiert. Insofern hätte in entsprechender Anwendung der Fußball-Regularien die Ausführung des Freistoßes erst nach dem Schiedsrichter-Pfiff erfolgen dürfen.
Ebenso zeigen die Fernsehbilder deutlich, dass sich der Auer Torwart bis zum Entfernen des Freistoßsprays aus der Halterung in der Nähe der Torlinie befand. Erst nach dem Entfernen des Freistoßsprays aus der Halterung durch Schiedsrichter Zorn bewegte sich Martin Männel in Richtung der in der Bildung befindlichen Freistoßmauer. Auch ginge nach diesseitiger Auffassung eine dahingehende Argumentation fehl, wonach das Entfernen des Freistoßsprays aus der Halterung mit dem in der Hand halten der Pfeife des Schiedsrichters während des gesamten Spiels zu vergleichen ist. Der entscheidende Unterschied hierbei ist, dass das Freistoßspray nur bei entsprechenden Freistoßsituationen zum Einsatz kommt, die Schiedsrichterpfeife jedoch stets kurzfristig während des gesamten Spielverlaufs durch den Schiedsrichter benutzt werden können muss. [...]

Hinsichtlich der o.g. Anweisung an die Schiedsrichter, dass Freistöße in Strafraumnähe unbedingt freizugeben sind, ist auszuführen, dass nach Kenntnis des FCE auf sämtlichen Trainer- und Schiedsrichterlehrgängen - zumindest in den letzten Monaten - dies entsprechend den diesseitigen Ausführungen gelehrt wurde. Dies wurde dem Verein durch den ehemaligen DDR-Oberliga-Schiedsrichter, Klaus Peschel, wie auch durch den ehemaligen FIFA-Schiedsrichter, Bernd Heynemann, bestätigt. Ebenso bestätigt wurde dies durch den Auer Torwarttrainer, Max Urwantschky, welcher in diesem Sommer einen DFB-Grundlagenlehrgang zum Torwarttrainer in Bayern besuchte und wo genau dies den Teilnehmern - wie vom FCE vorgetragen - vermittelt wurde. Ebenso kann dies durch den Auer Spieler Nicky Adler bestätigt werden, der im Juni diesen Jahres einen DFB-Trainerlehrgang zur Erlangung der B-Lizenz absolvierte. Somit widerspricht nach diesseitiger Auffassung die Handlungsweise von Schiedsrichter Zorn im streitgegenständlichen Fall auch eindeutig den Anweisungen bzw. den vermittelten Lehrinhalten seitens des DFB in den entsprechenden Lehrgängen. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass die vermittelten Lehrinhalte im Rahmen der Saisonvorbereitung des FC Erzgebirge Aue auch den Spielern des Profikaders in der vorgenannten Form mitgeteilt wurden. Sofern sich der DFB insoweit an seine eigenen Lehrinhalte hält, konnte der Auer Torhüter Martin Männel wie auch die übrigen Feldspieler aufgrund des Entfernens des Freistoßsprays aus der Halterung durch Schiedsrichter Zorn davon ausgehen, dass das Spiel unterbrochen und erst nach seinem Pfiff wieder fortgesetzt werden darf. [...]

Im Verhalten des Schiedsrichters Zorn wird aus Sicht des FC Erzgebirge Aue eine klare Benachteiligung der Auer Mannschaft gesehen, da dieser entgegen seiner vorher eindeutigen Gestik nach Rücksprache mit dem Großaspacher Spieler Rizzi urplötzlich den Tatort verließ und den Freistoß ausführen ließ, ohne dass der erforderliche Pfiff erfolgte. Insbesondere in der Absprache zwischen Schiedsrichter Zorn und dem Spieler Rizzi wird seitens des FCE neben dem dargelegten Regelverstoß auch ein Verstoß gegen den Fair-Play-Grundsatz und mithin eine bewusst herbeigeführte Täuschung der Auer Mannschaft gesehen. [...]"

Der FC Erzgebirge Aue hält es daher unabhängig vom Ausgang des sportgerichtlichen Verfahrens zum Spiel in Großaspach im Interesse des Fairplay-Gedankens und der erforderlichen Regelklarheit im Fußball seitens des DFB für zwingend erforderlich, dass die Verwendung des Freistoßsprays und hieraus resultierende etwaige Spielunterbrechungen allgemein verbindlich geregelt werden. Gleichzeitig erwartet der FC Erzgebirge Aue seitens des DFB eine Erklärung, inwieweit die Benutzung des Freistoßsprays durch die Schiedsrichter im Hinblick auf eine hieraus resultierende Spielunterbrechung bisher Lehrinhalt von Trainer- bzw. Schiedsrichterlehrgängen ist und bittet auch insofern um eine Klarstellung gegenüber sämtlichen entsprechenden Ausbildern, damit künftig derartige Spielsituationen vermieden werden. Aus Sicht des FC Erzgebirge Aue gilt es, eine im Zuge der Einführung des Freistoßsprays entstandene Regelungslücke zu schließen und der FC Erzgebirge Aue möchte mit diesem offenen Brief hierzu an den DFB nochmals einen Denkanstoß geben und einen Beitrag dazu leisten.

Mit freundlichen Grüßen

Helge Leonhardt
Präsident des FC Erzgebirge Aue e.V.


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