DFB-Urteil: 30.700 Euro Geldstrafe für Aue
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Ergänzende Begründung des Urteils:
- Zu Spielbeginn wurden im Auer Fanblock im Rahmen einer Choreografie 58 pyrotechnische Gegenstände (Blinker) gezündet. Der Spielbeginn wurde hierdurch nicht verzögert (Fall 1).
- In der 30. Spielminute wurden aus dem Auer Zuschauerbereich heraus drei Gegenstände in Richtung jubelnder Cottbuser Spieler geworfen. In der 90. Spielminute (fünfte Minute der Nachspielzeit) wurden fünf weitere Gegenstände auf das Spielfeld geworfen. Es wurde jeweils niemand getroffen (Fall 2).
- In der vierten Minute der Nachspielzeit wurden aus dem Auer Zuschauerbereich, nachdem aus dem Cottbuser Block eine Rakete in besagten Bereich geschossen wurde, insgesamt zehn Becher in die Richtung von Cottbuser Spielern und des Schiedsrichterassistenten 1 geworfen. Zwei Becher verfehlten den Schiedsrichterassistenten nur knapp, dieser wurde jedoch von austretender Flüssigkeit getroffen (Fall 3).
- Im Anschluss daran betraten einzelne Anhänger des FC Erzgebirge Aue aus einem anderen Block kurzzeitig den Innenraum bzw. versuchten, über einen Pufferblock zum Gästeblock zu gelangen (Fall 4).
Die Fälle 3 und 4 stellen keine für eine standardisierte Betrachtung geeigneten Fälle im Sinne der Richtlinien für die Arbeit des Kontrollausschusses in sportgerichtlichen Verfahren gegen Vereine und Kapitalgesellschaften dar (Ziffer 9 Abs. 1 der Richtlinie). Der DFB-Kontrollausschuss berücksichtigt insofern zugunsten des FC Erzgebirge Aue, dass dieser die Vorfälle verurteilt und von dem vorherigen Abschießen einer Rakete eine erhebliche provozierende Wirkung ausging. Straferschwerend fällt ins Gewicht, dass der Schiedsrichterassistent von Flüssigkeit getroffen wurde (Fall 3) bzw. mehrere Personen unbefugt in den Innenraum gelangten (Fall 4) und das Spiel für eine Minute unterbrochen werden musste. Unter Abwägung dieser Strafzumessungsgesichtspunkte beantragt der DFB-Kontrollausschuss Geldstrafen in Höhe von 5.000 Euro (Fall 3) bzw. 3.000 Euro (Fall 4). Insgesamt ergibt sich daher im summarischen Verfahren eine zu beantragende Geldstrafe in Höhe von 30.700 Euro.
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